V erfah ren . Vertretung in Invalidenversicherungssachen (Art. 6 9 IVG). In Invalidenversicherungs-Rekursfällen kann sich jedermann verbeiständen lassen (Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 85 Abs. 2 lit.f AHVG). Wer zur Verbeiständung berechtigt ist, sagt das Gesetz allerdings nicht; dies über­ lässt es der kantonalen Gesetzgebung. Gerade in Sozialversicherungs­ streitigkeiten kommt es nun recht oft vor, dass Funktionäre von Fürsorge­ behörden oder auch Ärzte die Interessen des Beschwerdeführers wahren. Vor allem dort, wo er mit sprachlichen Schwierigkeiten zu kämpfen hat, erscheint dies als sinnvoll.