Dieses wird durch zwei Zusatzabkommen ergänzt (vgl. SR 0.831.109.136.1). Daneben be­ steht ein Vierländerabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutsch­ land, Liechtenstein, Österreich und der Schweiz vom 9. Dezember 1977 478 C. Gerichtsentscheide 3126, 3127 mit einer Durchführungsvereinbarung vom 28. März 1979 (vgl. SR 0.831.109.136.2). Eine Befreiung ist im ersten Abkommen aber nur für die vorübergehend durch ihren Arbeitgeber aus der Bundesrepublik Deutschland nach der Schweiz entsandten Arbeitnehmer für eine be­ schränkte Zeit vorgesehen. VersGer 2.5.1985 (RBer 1984/85, S .44) 3127