— Von einer unzumutbaren Doppelbe­ lastung im Sinne von Art. 1 Abs. 2 AHVG kann ebenfalls nicht die Rede sein, da der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben in Deutschland keine Beiträge bezahlen muss. Er kann daher von der Beitragspflicht nicht befreit werden. Schliesslich ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer gestützt auf inter­ nationale Abkommen von der Beitragspflicht zu befreien ist. Die Schweiz hat mit der Bundesrepublik Deutschland am 25. Februar 1964 ein Ab­ kommen über die soziale Sicherheit abgeschlossen. Dieses wird durch zwei Zusatzabkommen ergänzt (vgl. SR 0.831.109.136.1).