(EntG) vom 27. April 1902 (bGS 711.1 )1 können Staat und Gemeinden Zwangsabtretungen durchführen, wenn das öffentliche Wohl es erfordert, insbesondere zur Anlegung neuer oder zur Korrektion bestehender Staatsstrassen. Bei einer Strassenkorrektion werden vor der Enteignung zahlreiche Bo­ denauslösungsverträge abgeschlossen.