Die Kantone St.Gallen und Appenzell A.Rh. wollten sich nicht gegenseitig zugunsten ihrer Strombezüger verpflichten, noch wollten sie dem zu gründenden Gemeinschaftswerk (SAK) eine Pflicht zu Gunsten seiner Strombezüger auferlegen. Hätten sie letzteres gewollt, so hätten sie einfach eine entsprechende Rechtsvorschrift aufstellen und auf eine Überwachungsgewalt verzichten können. Aus der Bestimmung des § 9 Abs. 2 können die Strombezüger deshalb gegenüber den SAK keine Rechtsansprüche ableiten. OGer 26.4.1951 (RBer 1950/51, S. 30) 3124