Es können daher weder die Kan­ tonseinwohner im allgemeinen, noch die Strombezüger der SAK im besondern subjektive Rechte daraus ableiten. In § 9 kann auch nicht ein öffentlich-rechtlicher Vertrag zu Gunsten Dritter erblickt werden. Die Einräumung selbständiger Rechte an dritte Rechtssubjekte ist im allgemeinen bei interkantonalen Verträgen rechtsge­ schäftlichen Charakters nicht zu vermuten. Dieser Grundsatz wird bestä­ tigt durch die analoge Anwendung der Grundsätze, wie sie Art. 112 OR für privatrechtliche Verträge aufgestellt hat.