Der Vertrag zwischen den Kantonen St.Gallen und Appenzell A.Rh. über die Gründung der SAK ist seiner rechtlichen Natur nach öffentlichrechtlich, ein sog. interkantonaler Vertrag im Sinne des Art. 7 Abs. 2 BV. Aus seinem Inhalt ergibt sich ferner, dass dem Gründungsvertrag nicht rechts­ setzender, sondern rechtsgeschäftlicher Charakter zukommt, d.h. dass er auf die Begründung eines konkreten Rechtsverhältnisses gerichtet ist und nicht die Aufstellung gemeinsamer Rechtsregeln bezweckt. Dass es sich nicht um einen Staatsvertrag gesetzgeberischer Natur handelt, geht schon daraus hervor, dass der Vertrag nicht der Landsgemeinde unterbreitet wurde.