§ 9 Abs. 2 ist im Interesse der öffentlichen Wohlfahrt aufge­ stellt worden. Er ist auch nicht geeignet, die Grundlage für einen Rechtsan­ spruch einer Privatperson zu bilden, weil seine Anwendung einen Ermes­ sensentscheid darüber bedingt, unter welchen Umständen «gleiche Ver­ hältnisse» vorliegen und daher die Gleichstellung des Normalpreises sich rechtfertigt. Dieser Ermessens-Entscheid kann nur von einer Behörde ge­ troffen werden, der alle Verhältnisse bekannt sind oder bekannt gegeben werden müssen.