Lutz, Das st.gallische Zivilrechtspflegegesetz, 1967, S.30. Diese Pflicht ist besonders zu betonen, wenn der Klient eine bedeutende Kaution zu leisten oder der Anwalt Unterhaltsbeiträge oder andere Forderungen ein­ zutreiben hatte. Über die einzelnen Aufträge ist gesondert abzurechnen. Nur durch eine solche Trennung wird der Auftraggeber in die Lage versetzt, die Rech­ nung zu überprüfen; Entscheide der Anwaltskammer des Kantons Luzern 1932-60, Nr. 183 und 185 (5. April 1933 und 19. Dezember 1958). Anwaltsaufs.-Komm. 21.8.1970 (RBer 1970/71, S. 50) 3121