Will der Anwalt den neuen Klienten sachgemäss vertreten - er ist dazu nach Art. 398 OR verpflichtet -, so muss er alle die früheren Besprechun­ gen wie auch die persönlichen und finanziellen Verhältnisse und Anliegen der Beklagten, seiner damaligen Klientin, dartun. Dies kann er als ihr frü­ herer Anwalt nicht tun, ohne Kenntnisse aus jenem Mandat zu verwerten. Er kann den neuen Klienten nicht vertreten, ohne die frühere Auftraggebe­ rin zu verraten; verzichtet er auf letzteres, so muss der neue Auftrag darun­ ter leiden.