zwecken, sind ungültig. Dies gilt auch von Vereinbarungen, welche dazu dienen sollen, einer Klage den Erfolg durch Zustimmungserklärung des andern Ehegatten zu sichern (vgl. Egger, N. 9 zu Art. 158 ZGB). Die Aufgabe des Richters im Scheidungsverfahren, wie sie sich aus den vorstehenden Bestimmungen des Art. 158 ZGB eindeutig ergibt, könnte nach der Auffassung der Obergerichtes in hohem Masse erschwert wer­ den, wenn beide Ehegatten sich des gleichen Beistandes oder Vertreters im Prozesse bedienen würden. Machenschaften zur Umgehung der ge­ setzlichen Scheidungsordnung würden dadurch erleichtert.