Die Stellung der Verfahrensbeteiligten, die den Schuldspruch erster In­ stanz anerkannt haben, lässt sich jedoch nicht übergehen. Sie führt zu einer Beschränkung der Entscheidungsfreiheit (Kognition) der zweiten In­ stanz bei blosser Anfechtung des Strafmasses: Der nicht angefochtene Schuldspruch ist im Zusammenhang mit dem Strafmass nur summarisch zu überprüfen; er darf sich nicht als offensichtlich unrichtig, unvollständig oder mangelhaft erweisen (vgl. Gerichts- und Verwaltungspraxis des Kan­ tons St.Gallen, 1956, Nr.49).