C. Gerichtsentscheide 3112, 3113, 3114 sistieren oder zu ergänzen ist oder ob die neu ermittelten Tatbestände in ein neues Verfahren zu verweisen sind. Eine Abtrennung rechtfertigt sich bei Übertretungen, die einer kurzen Verjährungsfrist unterstehen (vgl. Art. 109 und 72 A b s.3 StGB). OGer 25.1.1983 (RBer 1982/83, S.39) 3113 U rteilsdispositiv. Behandlung einzelner ehrverletzender Äusserungen (Art. 175 StPO). Das Urteil kann bei einer einheitlichen Tat nicht gleichzeitig auf Verurtei­ lung und auf Freispruch lauten (Waiblinger, Das Stafverfahren des Kantons Bern, 1946, Nr. 1 zu Art. 304 BE StPO). Die ausserrhodische Gerichtspraxis hat aus diesen Überlegungen Ehrverletzungen in der Presse oder in einem Brief stets als Einheit behandelt und es abgelehnt, sich im Dispositiv zur Strafbarkeit einzelner Äusserungen auszusprechen (vgl. Urteil OG vom 4. Oktober 1977 i.S. R./B. und Konsorten; in diesem Sinne nun auch Praxis des Kantonsgerichts Graubünden 1980, S. 81/82). Dagegen ist in den Erwägungen zu den einzelnen Äusserungen Stellung zu nehmen. OGer 29.6.1982 (RBer 1981/82, S.39) 3114 Teilfreisp ru ch . Verpflichtung des appellierenden Geschädigten zur Sicherstellung der Prozesskosten (Art. 215 Abs. 1 StPO). Art. 198 Ziff. 5 StPO gibt dem Geschädigten das Recht, einen Freispruch anzufechten. Auf diese Bestimmung gründet sich die Appellation des Klä­ gers, und er kann sich dabei mit gutem Recht auf die Auslegung stützen, dass der erwähnte Artikel auch den Teilfreispruch umfasst. Bei dieser Auslegung muss nun aber der appellierende Geschädigte auch Art. 215 Abs. 1 StPO gegen sich gelten lassen. Sinn der Kaution ist, dass der Geschädigte nicht ohne Sicherstellung der allfälligen amtlichen Kosten und der Anwaltskosten der Gegenpartei den Prozess weiterführen soll. 464