Auf diese Grundregel lässt sich das blosse Abstellen auf eine früher erbrachte Sicherheitsleisung nicht abstimmen. Diese Sicherheitsleistung hat nichts mit verwerflichem oder unkorrektem Veranlassen der Unter­ suchung oder mit deren Erschwerung zu tun. Die Kostenbeteiligung des Geschädigten lässt sich nicht nach dem Grundsatz der staatlichen Rechtsverfolgung höchstens für bestimmte Ergänzungsanträge begrün­ den, die sich nachträglich als wertlos erwiesen. OGer 23.10.1984 (RBer 1984/85, S.42) 3111 W ied erau fn ah m e einer endgültig eingestellten Strafuntersuchung. Zu­ ständigkeit (Art. 157 StPO).