1 geregelten Zeugnisverweigerungsrecht des Ehegat­ ten, Blutsverwandten und Verschwägerten. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass das Verweigerungsrecht in den Fällen, auf die sich Art. 75 bezieht, nicht ein absolutes, sondern ein relatives ist, was bedeutet, dass der Zeuge lediglich die Antwort auf bestimmte Fragen verweigern darf, jedoch grundsätzlich zur Aussage verpflichtet bleibt. Im Schutz des Zeugen selbst liegt nicht der entscheidende Unterschied, liegt doch dieser Schutzgedanke auch dem allgemeinen Zeugnisverweigerungsrecht von Art. 74 Abs. 1 Ziff. 1 zugrunde (vgl. dazu Robert Hauser, Der Zeugen beweis im Strafprozess mit Berücksichtigung des Zivilprozesses, Zürich 1974,