Sie ist am Wohnsitz der beklagten Partei geltend zu machen (Fritzsche, a.a.O.S.290; vgl. die Äusserungen dieses Autors in «Blätter für Schuldbe­ treibung und Konkurs» 1947, S. 137; Blumenstein, Handbuch des Schuld­ betreibungsrechts, Bern 1911, S.858; Favre, a.a.O .S.336). Jeder Gläubiger, der sich auf einen Verlustschein stützen kann, kann die Klage erheben (Art. 285 Ziff.1 SchKG). Das führt dazu, dass mehrere Gläubiger unabhängig voneinander, selbst im Abstand mehrerer Jahre, eine und dieselbe Rechtshandlung des Schuldners, z.B. den Verkauf oder die Verpfändung einer Liegenschaft, betreibungsrechtlich anfechten kön­ nen, besonders dann, wenn sie geltend machen, der Schuldner habe mit