P fän d u n g , Fortsetzungsbegehren. Die Frist zur Stellung des Pfän­ dungsbegehrens verlängert sich um die Dauer des Rechtsöffnungsverfah­ rens (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Nach Art. 88 Abs. 2 SchKG erlischt das Recht zur Stellung des Pfändungs­ begehrens mit Ablauf eines Jahres seit der Zustellung des Zahlungsbe­ fehls. Ist ein Rechtsvorschlag erfolgt, so fällt die Zeit zwischen der Anhe­ bung und der gerichtlichen Erledigung der Klage nicht in Berechnung. Das 1 Zivilprozessordnung vom 24. April 1955; vgl. heute: Art. 40 Ziff. 8 ,9 Ziff. 2 und Art. 221 Abs. 1 ZPO vom 27. April 1980 (bGS 231.1) 448 C. Gerichtsentscheide 3094, 3095