Nach Art. 80 SchKG erteilt der Richter die definitive Rechtsöffnung, wenn die Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil beruht. Das Urteil des Bezirksgerichts Mittelland stellt einen definitiven Rechtsöff­ nungstitel dar. Gegen diesen Titel können die in Art. 81 Abs.1 SchKG ge­ nannten Einwendungen (Urkundenbeweis der Tilgung, Stundung oder Verjährung der Forderung) erhoben werden. Der Schuldner macht nun geltend, die Rentenverpflichtung sei erloschen. Diese Einrede ist im Rechts­ öffnungsverfahren zulässig (z.B. bei Wiederverheiratung der Berechtig­ 445