Nach Art. 8 Abs. 3 SchKG ist das Betreibungs-Protokoll, Gegenbeweis Vorbehalten, für seinen Inhalt beweiskräftig. Der Schuldner trägt im Falle der mündlichen Erklärung des Rechtsvorschlages die Gefahr ihrer richtigen Protokollierung durch das Amt (Jäger, Komm, zu Art. 74 SchKG, N.8). Der Beschwerdeführer hat keinerlei Beweise für seine Behauptung beantragt, dass er den Rechtsvor­ schlag am 17. Juni 1950 mündlich auf dem Büro des Betreibungsbeamten erklärt habe. Er ist deshalb mit seiner Beschwerde abzuweisen. ABSchKG 2.9.1950 (RBer 1949/50, S.46) 444