aufgeschoben werden, da die Vermögensverhältnisse der Parteien bis zur Rechtskraft des ganzen Urteils noch erhebliche Verschiebungen erleiden können. Die bisherige Praxis, dass die Scheidung in Rechtskraft erwächst, wenn sich die Appellation nur noch auf einzelne Nebenfolgen bezieht, ist daher zu bestätigen. Die Rechtskraft des Urteils in einzelnen Punkten, z.B. im Scheidungs­ punkt, vermag die weitere Geltung der vorsorglichen Massnahmen ge­ mäss Art. 145 ZGB und Art. 218 ZPO nicht zu präjudizieren. Das Zivilrecht greift hier in das kantonale Prozessrecht ein, um der Eigenart der Eheschei­ dung und ihrer Nebenfolgen Rechnung zu tragen.