Eine anderslautende Weisung könnte am Fristen­ lauf für die staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht (Frist: 30 Tage seit Eröffnung des Entscheides) nichts ändern (Art. 89 Abs. 1 OG; Birchmeier, a.a.O., S. 383). Hiezu kommt, dass solchen Beschwerdeführern, die vor Ablauf der Frist keine motivierte Ausfertigung des angefochtenen Urteils erhalten, wenn notwendig eine Nachfrist zur Ergänzung angesetzt wird (Art. 93 Abs. 2 OG; Birchmeier, a.a.O., S. 399; Botschaft des Bundesrates zum Organisa­ tionsgesetz, Bundesblatt 1943, S. 140).