Im vorliegenden Fall zog der Kläger die erste Klage am 7. Mai 1953 vorbe­ haltlos zurück. Er gab auch keinen Grund für diese Massnahme an. Einen Vorbehalt brachte lediglich der Beklagte an; er knüpfte nämlich an die Ein­ willigung zum Klagerückzug die Bedingung, dass der Kläger die Rechtsko­ sten bezahle und eine ausserrechtliche Entschädigung leisten müsse. Die­ ser Vorbehalt ist jedoch völlig unbeachtlich. Art. 80 Absatz 1 ZPO1 kann nur den Sinn haben, dass die Gegenpartei in den Klagerückzug einwilligen muss, wenn der Zurückziehende an den Rückzug Vorbehalte knüpft, etwa den der Wiedereinbringung.