daher kann die Gültigkeit oder Ungültigkeit des vor­ behaltlosen Klagerückzuges nicht in die Hand der Gegenpartei gelegt werden. Die Gegenpartei kann den vorbehaltlosen Klagerückzug in keiner Weise durch eigene Bedingungen erschweren, etwa durch die Forderung, die zurückziehende Partei habe sämtliche Kosten zu tragen. Die Kosten­ regelung bleibt Sache des Gerichtes, gleichgültig, auf welche Art und 1 Zivilprozessordnung vom 26. April 1914; vgl. Art. 201 ZPO vom 27. April 1980 (bGS 231.1) 430