Die staatsrechtliche Kammer des Schweiz. Bundesgerichts hat in einem analogen Streitfall mit Urteil vom 10. Februar 1922 ausdrücklich erklärt, dass das Prozessrecht des Kantons, in dem der Prozess geführt wird, darüber zu entscheiden habe, durch welche Handlungen der Prozess einzuleiten sei und mit welchem Augenblick der Gerichtsstand festgelegt werde; BGE 48 1196. Sie ist von dieser Rechtsprechung nicht mehr abge­ gangen. OGer 1.12.1964 (RBer 1964/65, S. 33) 1 Zivilprozessordnung vom 24. April 1955; vgl. Art. 46 ZPO vom 27. April 1980 (bGS 231.1) 423