Dass sie damit aber am damaligen Wohnsitz des Beklagten einen ausschliesslichen Gerichtsstand begründen wollten, kann aus diesem Umstand nicht zwingend geschlossen werden. Die Durchführung des Prozesses durch den angerufenen appenzellischen Richter würde, entgegen der vom Be­ klagten vertretenen Auffassung, keine erheblichen Schwierigkeiten bieten, da für allfällig notwendig werdende Beweiserhebungen der Weg der internationalen Rechtshilfe offen steht. Es lässt sich deshalb nicht sagen, die Frankfurter Gerichte seien aus den erwähnten sachlichen Gründen besser zur Entscheidung überdeneingeklagten Rentenanspruch geeignet als jedes andere Gericht.