ausgeschlossen ist eine Gerichtsstandsvereinbarung nur dann, wenn ein besonderer Gerichtsstand zwingend vorgeschrieben ist. Ob der vereinbarte Gerichtsstand ein ausschliesslicher sei, so dass der Beklagte an jedem andern zur Einrede der Unzuständigkeit berechtigt ist, oder ob er ein mit dem gesetzlichen Gerichtsstand (Wohnsitz usw.) konkurrierender sei, ist im einzelnen Falle eine Frage der Auslegung (Komm. Leuch, N.1 zu A rt.27 bern. ZPO; Komm. Lutz, N.2 zu A rt.91 st.gall. ZPO). Nach Lehre und Rechtsprechung ist die Ausschliesslichkeit der Gerichtsstandsklausel nicht zu vermuten.