Ein Ausstandsgrund wird seitens der Beschwerdeführerin darin erblickt, dass der Bezirksgerichtspräsident in gleicher Person als Betreibungsbeam­ ter im Betreibungsverfahren gegen den Beschwerdegegner S. geamtet habe, weshalb er nicht im Amtsbefehlsverfahren als Einzelrichter über die Herausgabe des von ihm in seiner Eigenschaft als Betreibungsbeamter gepfändeten Automobils zu entscheiden befugt sei. Die von der Beschwer­ deführerin vertretene Auffassung, dass der Bezirksgerichtspräsident als untere Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs zuständig sei, ist irrtümlich, da nach dem EG zum SchKG einzig die kantonale Aufsichts­