Der Wortlaut von Art. 6 ZPO (Verfahren ohne Vermittlung) ist eindeutig. Ein Vermittlungsverfahren findet nicht statt: «2. bei Zuständigkeit des Einzelrichters, ausgenommen die Fälle von Art. 7 Ziff. 2 und Art. 8 Ziff. 2 ZPO.» Es handelt sich hier um eine abschliessende Aufzählung der Ausnah­ men. Hätte der Gesetzgeber etwas anderes gewollt, so hätte er hier auch die Aberkennungsklage bis Fr. 5000 - aufführen müssen. Sollte es sich tat­ sächlich um eine «Lücke» handeln, so könnte diese nur durch den Gesetz­ geber geschlossen werden. Für eine richterliche Interpretation im Sinne von Art. 1 Abs. 2 ZGB ist hier kein Raum.