Das ist aber eine rein phvatrechtliche Verpflichtung, die mit der Verpflichtung zur Einhaltung der lebensmittelpolizeilichen Anforderungen nicht verwech­ selt werden darf. Der Strafrichter hat sich denn auch nicht näher mit der Frage zu befassen, wie weit der Angeklagte als Verpächter gegenüber dem Pächter zur Instandstellung der verpachteten Räume verpflichtet ist. OGer 31.5.1948 (RBer 1948/49, S. 46) 418