Auf allfällige obligationen­ rechtliche Vereinbarungen zwischen dem Eigentümer und dem Mieter oder Pächter kann hier nicht abgestellt werden. Grundsätzlich wird der Vermieter oder Verpächter ja immer dazu verpflichtet sein, dem Mieter oder Pächter die zum Betriebe des Lebensmittelgewerbes notwendigen Räume in gebrauchsfähigem Zustande zur Verfügung zu stellen. Das ist aber eine rein phvatrechtliche Verpflichtung, die mit der Verpflichtung zur Einhaltung der lebensmittelpolizeilichen Anforderungen nicht verwech­ selt werden darf.