Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann es für die Strafbarkeit nicht darauf ankommen, wer nach dem Pachtvertrag verpflichtet ist, für Ordnung in den verpachteten Räumen zu sorgen. Die lebensmittelpolizei­ lichen Vorschriften bieten keine Grundlage für diese Auffassung. Sie richten sich vielmehr an den tatsächlichen Benützer der Räume, sei er nun Eigentümer, Mieter oder Pächter derselben. Auf allfällige obligationen­ rechtliche Vereinbarungen zwischen dem Eigentümer und dem Mieter oder Pächter kann hier nicht abgestellt werden.