Hatte er mit einer Blutprobe zu rechnen? Diese Frage ist zu bejahen. Mit einer Blut­ probe hat zu rechnen, — wer auffallend und verkehrswidrig fährt, sich nach dem Verlassen des Wagens auffällig benimmt oder nach dem Fahren als alkoholver­ dächtig angetroffen wird, — wer einen erheblichen Unfall, mindestens mit Sachschaden, verur­ sacht. Auf diese Kriterien weisen die einschlägigen Bundesgerichtsent­ scheide (B G E 9 0 IV 94/95, 95 IV 144, 1 0 0 IV 258/59, 102 IV 4 0 /4 1 ,1051V 64/65). Auch der Nüchterne hat unter diesen Umständen mit einer Blut­ probe zu rechnen (BGE 105 IV 65 E. 2). 416 C. Gerichtsentscheide 3059, 3060