Dazu kommt derfestgestellte Alkoholgeruch des Angeklagten und das nun zugestandene wiederholte Überfahren der Sicherheitslinie. Alle diese Umstände führen das Obergericht zur Überzeugung, dass der Angeklagte die Strecke Bühler-Teufen am Abend des 25. November 1978 in angetrun­ kenem Zustand mit einer Alkoholkonzentration von über 1,1 Gew.%o befahren hat. (Bestätigt durch den Kassationshof des Schweiz. Bundesgerichtes, 13. März 1980, vgl. BGE 106 IV 65.) OGer 27.8.1979 (RBer 1979/80, S. 40) 415