Die in dieser Vorschrift festgelegte Aussage, dass die Angetrunkenheit auch anders als durch Blutprobe bewiesen werden kann, wird durch die Rechtsprechung bestätigt. Während BGE 103 IV 4 6 ff. vor allem den Be­ weis durch weitere kantonale Beweismittel vorsieht, führt der Kassations­ hof des Kantons Neuenburg in seinem Urteil vom 11. Oktober 1972 aus, dass der Nachweis der Angetrunkenheit auch durch eine Reihe überein­ stimmender Indizien erbracht werden kann (Urteil zitiert in «Rechtspre­ chung in Strafsachen» 1975, Nr. 821). Nach Art. 6 Abs. 2 StPO führt die Kantonspolizei die ersten Ermittlun­ gen durch, in wichtigen Strafsachen in Zusammenarbeit mit dem Verhör­ amt.