Die Wohnberechtigte hat durch Steckenlassen des Schlüssels klar zum Ausdruck gebracht, dass die Wohnung durch Unberechtigte nicht betre­ ten werden dürfe. Diese Willensäusserung war deutlich genug (vgl. Urteil des Obergerichts vom 29. September 1970, publiziert in SJZ 1971 S. 212 und in «Rechtsprechung in Strafsachen» 1971, Nr. 199; BGE 103 IV 164 oben). Der Angeklagte hat diesem berechtigten und deutlich zum Ausdruck gebrachten Betretungsverbot ganz bewusst zuwider gehandelt. Als er feststellte, dass sich die Türe mit dem Schlüssel nicht öffnen liess, drückte er sie einfach ein, um sich - Frau hin oder her - Eingang zur Wohnung zu verschaffen. Er hat damit vorsätzlich gehandelt.