Würde man jedes Überschreiten einer fremden Schwelle ohne be­ sondere Erlaubnis als unrechtmässig bezeichnen, so wäre jede Verfolgung eines Angreifers, aber auch jeder unangemeldete Besuch eines Vertreters, jede Geld- oder Kleidersammlung, das Vorsprechen eines Pfarrers oder Predigers im Grunde genommen bereits eine strafbare Verletzung des Hausrechts. Das Hausrecht ist wie die Ehre ein Teil des Persönlichkeits­ rechts; Schwander, Das Schweiz. Strafgesetzbuch, 1964, S.409. Wie die 410