Wie jeder andere Geschäftsmann ist auch der Wirt in der Wahl seiner Vertragspartner frei. Die öffentliche Aufforderung zur Einkehr begründet keinen Kontrahierungszwang; BGE 80 II 26. Der Pächter hatte demnach das Recht, das Betreten des Gasthauses anderen Personen - wie auch dem Verpächter - zu verbieten; Art. 926 ZGB und dazu Hornberger, Kommen­ tar zum Sachenrecht, N. 20 zu Art. 926 ZGB. Die amtliche Verfügung ist nicht Voraussetzung des Betretungsverbo­ tes. Dieses Verbot kann in jeder Form auf privater Basis erlassen werden. Die Anrufung des Richters zum Erlass eines Amtsbefehls ist möglich, aber nicht erforderlich.