Durch die angedrohte nachteilige Bekanntmachung in den Zeitungen wollte der Angeklagte die beiden Kläger zur Zahlung ihrer Schuld aus den erworbenen Konkursverlustscheinen veranlassen. Er rechnete bestimmt damit, dass die Adressaten seines Briefes die Schuld bezahlen würden, um dadurch die in Aussicht gestellte Bekanntmachung in den Zeitungen zu verhindern. Dies erhellt deutlich aus der in seinen Briefen enthaltenen Be­ merkung, dass das gleiche Vorgehen bei einem Schuldner in Luzern «wie ein Wunder gewirkt» habe. Die anschliessenden Wendungen: «Sind Sie nicht der Auffassung, solche Inserate könnten bei Ihnen ebenso nützlich sein? Oder wissen Sie uns einen besseren Vorschlag?