Zur Diskussion steht hier indessen der Begriff des «Verfälschens». Wer darunter ebenfalls nur eine eigentliche Substanzveränderung verstehen will, der müsste auch im vorliegenden Fall eine Anwendung von Art. 153 StGB ablehnen, denn es ist nochmals zu betonen, dass der Appellant an der natürlichen Beschaffenheit des Quellwassers aus den «Schläpfer- Quellen» ausserdem Zusatz von Kohlensäure und Fruchtaromen nichts ge­ ändert hat, und diese beiden Zusätze sind erlaubt. Das Obergericht teilt nun allerdings die Auffassung der Anklage, dass eine derartige Interpreta­ tion des Ausdrucks «Verfälschen» eine zu enge wäre. Mit Stratenwerth, Schweiz. Strafrecht, Bes.