Die Pflicht zur Erstellung des Schutzraumes er­ losch nicht etwa mit der Fertigstellung des Neubaues, sondern dauerte selbstverständlich weiter. Die Baubehörden bestanden deshalb mit Recht auch nach der Erstellung des Hauses auf dem Einbau des vorgeschriebe­ nen Luftschutzraumes und brachten diesen Standpunkt in der ergange­ 406 C. Gerichtsentscheide 3049, 3050