Ist die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte gegeben und schweizerisches Recht anzuwenden, so ist nicht nach dem milderen Recht zu fragen (BGE 9 6 IV 167; Rechtsprechung in Strafsachen 1980, Nr. 1066). Das Bundesgericht wies eine gegen dieses Urteil eingereichte Nichtig­ keitsbeschwerde am 4. Oktober 1982 ab, soweit darauf eingetreten wer­ den konnte, und führte zur Zuständigkeit aus: «Zwar sind die Beschwerdeführer nur in Brasilien tätig geworden, indem sie mittels der inhaltlich unwahren Geburtsurkunde den Knaben E. beim Schweiz. Generalkonsulat in Sao Paulo als ihr leibliches Kind ange­ meldet haben.