Der zuständige Notar setzte eine Geburtsurkunde auf, die das Kind als ihr eigenes bezeichnete. Der Ehemann meldete mit dieser Urkunde die Geburt der schweizeri­ schen Vertretung, die den Eintrag im Pass vornahm und die Mitteilung nach Bern weiterleitete, was zum Eintrag des Kindes im Familienregister der Heimatgemeinde führte. Da sich ernsthafte Zweifel an den Angaben der beiden Eheleute erga­ ben, erhob die Gemeindedirektion Strafklage. Die Angeklagten bestritten zunächst die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte. Das Obergericht führte zu dieser Vorfrage aus: