C. Gerichtsentscheide 3048 2. Strafrecht 2.1 Strafgesetzbuch 3048 Räum liche G eltung des schw eizerischen Strafrechts (Art. 3, 7 StGB). Die Eheleute X ., die sich 1975 verheiratet hatten, erkundigten sich nach drei Jahren kinderloser Ehe nach den Möglichkeiten einer Adoption, doch machte man ihnen keine Hoffnung. Ende Februar 1979 erfuhren sie von einem Bekannten in Brasilien, es bestehe die Möglichkeit, über einen be­ freundeten Arzt ein Kind anzunehmen. Sie fuhren nach Sao Paulo und Hes­ sen sich in einer Klinik ein neugeborenes Kind übergeben. Der zuständige Notar setzte eine Geburtsurkunde auf, die das Kind als ihr eigenes bezeich- nete. Der Ehemann meldete mit dieser Urkunde die Geburt der schweizeri­ schen Vertretung, die den Eintrag im Pass vornahm und die Mitteilung nach Bern weiterleitete, was zum Eintrag des Kindes im Familienregister der Heimatgemeinde führte. Da sich ernsthafte Zweifel an den Angaben der beiden Eheleute erga­ ben, erhob die Gemeindedirektion Strafklage. Die Angeklagten bestritten zunächst die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte. Das Obergericht führte zu dieser Vorfrage aus: Nach Art. 3 StGB ist dem schweizerischen Strafrecht unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder ein Vergehen verübt. Ein Verbrechen oder Vergehen gilt nach Art. 7 StGB da als verübt, «wo der Täter es ausführt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist». Das Erwirken einer falschen Eintragung im Familienregister ist nach Auffassung des Obergerichts ein Erfolgsdelikt, kein Tätigkeits- oder Zu­ standsdelikt. Der Angeklagte hat mit Wissen seiner Frau in Brasilien gehan­ delt: Er hat - zusammen mit seiner Frau - in Sao Paulo das Kind in der Klinik übernommen, die Geburtsurkunde und die Bestätigung des Notars entge­ gengenommen und vor allem die Geburt beim Schweiz. Generalkonsulat angemeldet. Er nahm alle diese Handlungen vor, um den Erfolg in der Schweiz eintreten zu lassen, insbesondere das Kind als das seinige ausge­ ben zu können. Er musste - schon für die Wiedereinreise in die Schweiz - 404 C. Gerichtsentscheide 3048 den Eintrag im Familienregisterseiner Heimatgemeinde erwirken und hat durch sein Handeln den Eintrag auch erwirkt. Die ausserrhodischen Gerichte sind daher zur Beurteilung des Vorge­ hens der Eheleute X. zuständig, und es ist schweizerisches Strafrecht anzu­ wenden (Art. 7 und dazu BGE 97 IV 205 ff., Praxis des Bundesgerichts 1972, Nr. 43; Hauser/Rehberg, Taschenausgabe zum StGB, zu Art. 7 StGB; Art. 346 Abs. 1 StGB). Die Einwendung des Verteidigers, der Erfolg (die Eintragung) sei beim Schweiz. Generalkonsulat in Sao Paulo eingetreten, wäre nach Auffassung des Obergerichts selbst dann nicht begründet, wenn es sich einzig um die Eintragung in den Pass gehandelt hätte. Diese Eintragung hatte ja den Sinn, dem Kind ohne weiteres die Einreise in die Schweiz zu ermöglichen. Nun war aber die Anmeldung des Kindes dazu bestimmt, Grundlage für die Eintragung in den Registern am Heimat- und am Wohnort, d.h. in der Schweiz, zu bilden. Ist die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte gegeben und schweizerisches Recht anzuwenden, so ist nicht nach dem milderen Recht zu fragen (BGE 9 6 IV 167; Rechtsprechung in Strafsachen 1980, Nr. 1066). Das Bundesgericht wies eine gegen dieses Urteil eingereichte Nichtig­ keitsbeschwerde am 4. Oktober 1982 ab, soweit darauf eingetreten wer­ den konnte, und führte zur Zuständigkeit aus: «Zwar sind die Beschwerdeführer nur in Brasilien tätig geworden, indem sie mittels der inhaltlich unwahren Geburtsurkunde den Knaben E. beim Schweiz. Generalkonsulat in Sao Paulo als ihr leibliches Kind ange­ meldet haben. Der Erfolg dieser Täuschung ist aber in der Schweiz ein­ getreten, indem das Konsulat die von ihm beglaubigte brasilianische Geburtsurkunde samt der Anmeldung von Amtes wegen dem eidgenössi­ schen Amt für Zivilstandswesen in Bern zu übermitteln hatte, das sie sei­ nerseits zur Eintragung nach Z. weiterleitete. Daselbst wurde die Abstam­ mung des genannten Knaben im Familienregister falsch beurkundet. Damit steht ausser Zweifel, dass es sich um ein Inlanddelikt gemäss Art. 7 StGB handelt.» O G e M .9.1981 (RBer 1981 /82, S. 36) 405