Zur Widerklage: Das Markenschutzgesetz erwähnt die Klage auf Nich­ tigerklärung einer Marke nicht. Sie wird aber besonders in Art. 34 Abs.1 MSchG vorausgesetzt. Nichtig ist die Eintragung, wenn dem Zeichen für eine Marke die notwendige Unterscheidungskraft fehlt oder wenn es sich um Freizeichen handelt. Wer ein Interesse daran hat, kann die Nichtigerklä­ rung einer solchen Marke verlangen (vgl. hiezu vor allem A.Troller, Immate­ rialgüterrecht, Bd.II, 3. Auflage, 1985, S. 734 ff.).