Das Gesamtbild der Etikette ist durchaus ansprechend, aber nicht in einer Weise originell, die markenrechtlichen Schutz verdienen würde. Bei dieser Sachlage ist die Klägerin nicht berechtigt, aus Markenrecht die gerichtliche Feststellung zu verlangen, dass die Beklagte ihre Etikette widerrechtlich nachahme. Es kann unter diesem Titel offenbleiben, ob die Etikette der Beklagten tatsächlich eine Nachahmung der klägerischen Eti­ kette darstelle. Auch die Verwechselbarkeit ist im Rahmen des Marken­ schutzgesetzes nicht abzuklären. Damit entfällt aber auch der Anspruch auf Unterlassung weiterer Stö­ rungen und der Antrag auf Vernichtung der Etiketten der Beklagten (Art.