Die ärztliche und zahnärztliche Behandlung untersteht dem Auftragsrecht nach Art. 3 9 4 ff. OR, etwa mit Ausnahme der Herstellung von Prothesen und anderen Kunstteilen, die nach dem Recht des Werkvertrages zu beur­ teilen sind (Kantonsgericht Waadt in SJZ 1964 S. 42). Nach Art. 398 Abs. 2 OR haftet der Beauftragte dem Auftraggeber «für getreue und sorgfältige Ausführung des ihm übertragenen Ge­ schäftes.» Das Mass der Haftung richtet sich nach der Ausbildung und persön­ lichen Erfahrung des Beauftragten.