369 OR fallen die Ansprüche des Bestellers bei Mangelhaftigkeit des Werkes dahin, «wenn er durch Weisungen, die er entgegen den ausdrücklichen Ab­ mahnungen des Unternehmers über die Ausführung erteilte», die Mängel selbst verschuldet hat. Voraussetzung der Haftungsbefreiung sind - eine Abmahnung des Unternehmers, - die Weisung des Bestellers trotz dieser Abmahnung. a) Die Z. AG bezeichnete sich zur Zeit der Übernahme der Arbeiten als Spezialgeschäft für Edelverputz und Fassaden, Gipser- und Verputzarbei­ ten (Brief der Klägerin vom 16. Mai 1969 an Architekt Y.).