es wäre dann auch möglich gewe­ sen, die Mängel amtlich festzustellen. Der Beklagte kann sich nun aber nur auf einen Brief aus dem Frühjahr 1979 stützen, also aus einer Zeit, da er bereits zwei Winter im «Stöckli» verbracht hatte. Eine rechtzeitige Anzeige lässt sich nicht nachweisen. Die nachträgliche Herabsetzung des Mietzin­ ses ist daher nicht möglich. OGer 25.8.1981 (RBer 1981/82, S. 34) 3040 M ietvertrag . Abgrenzung zum Pachtvertrag (Art. 253, 275 OR).