Q , S. 668, mit Hinweis auf BGE 87 II 200). Auch vorliegend haben sich die Parteien zwar übereinstimmend auf schweizerisches Recht berufen, dann aber auch wieder auf andere Fakto­ ren (Lieferbedingungen der Verkäuferin usw.) hingewiesen, so dass nicht von einer Rechtswahl im engeren Sinn gesprochen werden kann. Entgegen der Auffassung des Kantonsgerichts ist bei Kaufverträgen der Wohnort des Verkäufers für die Rechtsanwendung massgebend. Die Pflicht des Verkäufers zur Lieferung der Kaufsache wird als typische, das anwendbare Recht bestimmende Leistung betrachtet (Vischer, a.a.O., S. 672/73;