Damit vereinbarten die Parteien keine Ver­ tragsänderung, sondern einzig die Verlängerung der Probefrist auf unbe­ stimmte Zeit zur Lösung des Regenerierungsproblems. Auch die Klägerin w aran einer solchen Lösung interessiert, wenn sie sich Erfahrungen sam­ meln und eine Referenz schaffen wollte. Entsprechend dieser Sachlage wurde die Beklagte am 28. September 1984 aufgefordert, sich nun endgültig zu entscheiden. Sie hat dies mit Brief vom 12. Oktober 1984 innert angemessener Frist getan und erklärt, 392 C. Gerichtsentscheide 3037, 3038